Bei
der Schadenswiedergutmachung bestehen Möglichkeiten zur außergerichtlichen
Konfliktregelung. Mit Unterstützung eines unparteiischen Vermittlers oder
einer Vermittlerin können die unmittelbar Beteiligten die Ursachen,
Hintergründe und Folgen der Tat besprechen und eine Schadensregulierung
bzw. Wiedergutmachung aushandeln. Für die Unterstützung mittelloser
Beschuldigter steht ein Opferfonds zur Verfügung.
Die Teilnahme ist für alle Beteiligten - die Beschuldigten wie die Geschädigten - freiwillig und kostenlos. Eine wichtige Voraussetzung ist die Geständigkeit der Beschuldigten. Alle Beteiligten an einem Verfahren können die außergerichtliche Schadenswiedergutmachung anregen: die Beschuldigten und die Geschädigten, die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Der Ausgleich ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich.
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Als
Beschuldigte/r oder Geschädigte/r kann ich in dem Verfahren zur
Schadenswiedergutmachung:
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Die
Vermittlungsstelle erhält von den Beschuldigten oder den Geschädigten,
der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht, der Jugendgerichtshilfe,
dem/der Rechtsanwältin oder der Bewährungshilfe die Anregung bzw. den
Auftrag, eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung durchzuführen.
Ein Vermittler oder eine Vermittlerin führt getrennte Einzelgespräche mit Beschuldigten und Geschädigten, um ihre Sicht der Tat nachzuvollziehen, ihre Vorschläge zur Wiedergutmachung zu klären und sie auf das mögliche Ausgleichsgespräch vorzubereiten. Wenn die Konfliktbeteiligten zu einer persönlichen Begegnung bereit sind, findet ein gemeinsames Ausgleichsgespräch im Beisein des Vermittlers bzw. der Vermittlerin statt. Es werden Hintergründe und Folgen der Tat besprochen und es kann eine Wiedergutmachung vereinbart werden. Wenn ein Ausgleichsgespräch nicht gewünscht wird, kann auch eine Schadensregulierung über den Vermittler bzw. die Vermittlerin in Einzelgesprächen erfolgen. Der Vermittler bzw. die Vermittlerin kontrolliert die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Die Vermittlungsstelle informiert die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht über das Ergebnis der Ausgleichsbemühungen.
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Geschädigte/r
und Beschuldigte/r handeln gemeinsam eine Wiedergutmachung aus, die in
Form einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten wird. Entscheidend ist
hierbei die Zufriedenheit beider Seiten.
Beispiele für Wiedergutmachungen:
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| Die Schadenswiedergutmachung ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich, also direkt nach einer Anzeige, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, vor einer Anklage oder wenn bereits Anklage erhoben ist oder gegebenenfalls auch nach einer Gerichtsverhandlung. |
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